Vier Punkte gilt es für Website-Betreiber zu beachten, um Google Analytics Datenschutzkonform einzusetzen.
So ein Hinweis des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit.
1. Es muss ein Auftragsdatenverarbeitungsvertrag mit Google geschlossen werden (abrufbar unter www.google.de/intl/de/analytics/tos.pdf)
2. Die auf der Website abrufbare Datenschutzerklärung muss sowohl auf die Nutzung von Google Analytics hinweisen, als auch auf die bestehenden Widerspruchsmöglichkeiten gegen die Erfassung der Daten. Empfehlenswert ist laut Datenschützer ein Link auf die Seite http://tools.google.com/dlpage/gaoptout?hl=de
3. Der von Google zur Verfügung gestellte Anonymizer muss verwendet werden (siehe dazu http://code.google.com/intl/de/apis/analytics/docs/gaJS/gaJSApi_gat.html#_gat._anonymizIp)
4. Falls Altdaten vorhanden sind, müssen diese gelöscht werden.
Diese Anforderungen spiegeln laut Datenschutzbeauftragten den gesetzlichen Stand vom September 2011 wieder.
(Quelle: Datenschutz-Praxis, Ausgabe 12 /2011)
Wenn Sie mehr wissen sollten zum Thema Datenschutz/betrieblicher Datenschutzbeauftragter sprechen Sie uns gerne an! Telefonisch unter 040 533 07 1-0 oder per E-Mail an info@symplasson.de.
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